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Die Rotlichtzeit von mehr als 1 Sekunde – kann das ein Zeuge?

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Die Feststellung einer Rotlichtzeit von mehr als 1 Sekunde ist bei einem Rotlichtverstoß für den Betroffenen von erheblicher Bedeutung, da daran die Verhängung eines Fahrverbotes nach nr. 132.3 BKat hängt. Daher haben die Fragen in der Praxis erhebliche Bedeutung. Mit der Problematik hat das AG Landstuhl, Urt. v. 24.02.2011 – 4286 Js 13706/10 zu tun. Dort hatte das Gericht einen Zeugen – offenbar einen Polizeibeamten – zu der Frage vernommen und führt dann in der Beweiswürdigung aus:

Allerdings konnte das Gericht nicht mit der zur Überzeugung notwendigen Sicherheit feststellen, dass diese Rotphase länger als 1 Sekunde dauerte. Zum einen war der Zeuge … uneindeutig, ob er tatsächlich beide Ampeln beobachtet haben kann oder seine Erkenntnis aus der Beobachtung der eigenen Ampel oder der anderen Ampel mit Rückschluss aus seinem Wissen über die oft befahrene Strecke gefolgert hat. Aus Sicht des Gerichts ist es jedenfalls nur schwer nachzuvollziehen, dass man an dieser Stelle als an erster Stelle der Schlange stehende Verkehrsteilnehmer zuverlässig beide Ampeln im Blick haben kann. Jedenfalls hat der Zeuge aber auch angegeben, keine Sekundenzählung vorgenommen zu haben. Insofern fehlt es für die Sicherheit einer Feststellung des qualifizierten Rotlichtverstoßes schon an einer gezielten Rotlichtüberwachung…”.

Der Hinweis erschließt sich mir so nicht, denn, was hat das Zählen mit der Frage der gezielten Überwachung zu tun?


A
ber zur Abrundung weist das AG dann darauf hin:


“Eine bloß gefühlsmäßige Schätzung der Zeit auch durch erfahrene Polizeibeamte ist nicht zur Feststellung des qualifizierten Verstoßes ausreichend (OLG Hamburg, DAR 2005, 165).”


Quelle: jurablogs.com

Zeichen 260 verbietet nicht das Parken von Motorrädern

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Details Das Verbotszeichen 260 der StVO verbietet nicht das Schieben und Parken von Krafträdern, sondern nur das Einfahren. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden und damit einen Motorradfahrer vom Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen.
Der 48-jährige Betroffene hatte im Juli 2007 sein Kraftrad am Seeufer eines Badesees bei Karlsruhe abgestellt, obwohl dieser Verkehrsbereich durch das Verbotszeichen 260 gesperrt gewesen war. Dabei war er bis zu dem Schild mit seinem Kraftrad gefahren, hatte es von dort an bis zum Abstellplatz geschoben und es an dieser Stelle fünf bis sechs Stunden belassen.

Weiterlesen: Zeichen 260 verbietet nicht das Parken von Motorrädern

Urteil: Fehlendes Licht = Verlust des Versicherungsschutzes!

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Details Fehlendes Licht kann teuer werden ! Verlust des Versicherungsschutzes !
Motorradfahrer sollten vor jedem Fahrtantritt die komplette Beleuchtungsanlage des Motorrads auf ihre Funktionstüchtigkeit prüfen. Fährt ein Motorradfahrer ohne Licht und es passiert ein Unfall, riskiert er seine Gesundheit und sein Geld. In einem entsprechenden Fall war nicht nur das Motorrad zerstört - der Fahrer musste auf Grund seines Versäumnisses auch auf jegliche Schadensersatz- und  Schmerzensgeldansprüche verzichten

(OLG Hamm, 27 U 141/97, DAR 1999, 261).

Bußgeldkatalog 2009

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Geschwindigkeit

Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts (Pkw, andere Kfz bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht).

Übertretung
[km/h]

Euro

PunkteMonat(e)
Fahrverbot

bis 10

15

 

 

11-15

25

 

 

16-20

35

 

 

21-25

80

1

 

26-30

100

3

 

31-40

160

3

1

41-50

200

4

1

51-60

280

4

2

61-70

480

4

3

über 70

680

4

3


Tabelle: Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts (Pkw, andere Kfz bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht).

Übertretung
[km/h]

Euro

PunkteMonat(e)
Fahrverbot

bis 10

10

 

 

11-15

20

 

 

16-20

30

 

 

21-25

70

1

 

26-30

80

3

 

31-40

120

3

 

41-50

160

3

1

51-60

240

4

1

61-70

440

4

2

über 70

600

4

3

 

Alkohol

Die wichtigsten Strafen zum Thema Alkohol.

Alkoholgehalt im Blut [Promille]

Keine Anzeichen von FahrunsicherheitAnzeichen von FahrunsicherheitVerursachung eines Unfalls

ab 0,3

(Alkohol zeigt Wirkung)

 

7 Punkte

Geld- oder Freiheitsstrafe
(bis 5 Jahre)

Entzug der Fahrerlaubnis

7 Punkte

Geld- oder Freiheitsstrafe
(bis 5 Jahre)

Entzug der Fahrerlaubnis

ab 0,5

(Doppeltes Unfallrisiko)

4 Punkte

bis 3.000 EUR

bis 3 Monate Fahrverbot

7 Punkte

Geld- oder Freiheitsstrafe
(bis 5 Jahre)

Entzug der Fahrerlaubnis

7 Punkte

Geld- oder Freiheitsstrafe
(bis 5 Jahre)

Entzug der Fahrerlaubnis

ab 1,1

(über zehnfaches Unfallrisiko)

7 Punkte

Geld- oder Freiheitsstrafe
(bis 5 Jahre)

Entzug der Fahrerlaubnis

7 Punkte

Geld- oder Freiheitsstrafe
(bis 5 Jahre)

Entzug der Fahrerlaubnis

7 Punkte

Geld- oder Freiheitsstrafe
(bis 5 Jahre)

Entzug der Fahrerlaubnis

Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen.

Tatbestand

EuroPunkte
In der Probezeit nach § 2a Straßenverkehrsgesetz oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten.

250

2



Rote Ampel

Rotlichtverstöße.

Tatbestand

EuroPunkteMonat(e) Fahrverbot

Ampel bei "Rot" überfahren

90

3

   

Ampel bei "Rot" überfahren 

     

  

   

mit Gefährdung

200

4

1

mit Sachbeschädigung

240

4

1

Ampel bei schon länger als 1 sec. leuchtendem "Rot" überfahren

200

4

1

Ampel bei schon länger als 1 sec. leuchtendem "Rot" überfahren

 

  

  

mit Gefährdung

320

4

1

mit Sachbeschädigung

360

4

1

Urteil: Kollision eines Radfahrers mit auf Gehweg geparktem Motorroller: Rollerfahrer muss nicht haften

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Details Nürnberg-Fürth/Berlin (DAV). Kollidiert ein Radfahrer wegen eines geplatzten Reifens mit einem unerlaubt auf dem Gehweg abgestellten Motorroller, muss der Halter des Rollers nicht haften. Über dieses Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Juli 2007 (AZ: 8 O 2722/07) informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein Radfahrer fuhr auf einem Radweg, als der Vorderreifen des Rades platzte. Der Fahrer schlingerte, kam vom Radweg ab und prallte gegen eine Straßenlaterne. Nach seiner Aussage hatte er dem auf dem Gehweg geparkten Motorroller ausweichen wollen und ihn dabei geschrammt. Die Klage des Radfahrers auf Schmerzensgeld und Ersatz des Schadens wies das Gericht zurück.

In der Tat gehe auch von einem geparkten Fahrzeug eine so genannte Betriebsgefahr aus, also die Gefahr, die der Betrieb eines Fahrzeugs immer mit sich bringt. Entscheidend sei jedoch, ob dieses Fahrzeug die einzige oder nur eine Ursache für den Schaden sei. Auslöser sei hier jedoch einzig der geplatzte Reifen gewesen. Der Motorroller sei zwar verbotswidrig auf dem Gehweg abgestellt worden. Das grundsätzliche Verbot, auf Gehwegen zu parken, diene jedoch ausschließlich dem Schutz der Fußgänger. Man würde „den Schutzzweck überdehnen“, erweiterte man diesen auch auf Radfahrer, die die Kontrolle über ihr Rad verlören und versehentlich vom Radweg abkämen.

Quelle: www.anwaltverein.de

Urteil: Unfall mit zwei Fahrzeugen desselben Halters

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Details Beschädigt die Ehefrau des Halters von zwei Fahrzeugen beim Rangieren mit einem der Wagen auf der Hofeinfahrt des ehelichen Anwesens den anderen Familien-Pkw, kann der Ehemann als Versicherungsnehmer keinen Ersatz des Schadens von seiner Haftpflichtversicherung verlangen. Dem steht der Haftungsausschluss aus § 11 Nr. 2 der den Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) entgegen. Danach sind Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden von der Versicherung ausgeschlossen.


Urteil des BGH vom 25.06.2008
IV ZR 313/06
 

Urteil: Frisierter Motorroller darf vernichtet werden

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Das Frisieren eines Motorrollers wird nicht nur mit Bußgeldern und Punkten geahndet, unter Umständen darf das getunte Gefährt auch vernichtet werden. Das hat das Verwaltungsgericht Mainz am 15. Mai 2008 entschieden. (Az. 1 K 825/07.MZ).

Im vorliegenden Fall hatte der Eigentümer des motorisierten Zweirads einen unzulässigen Auspuffkrümmer eingebaut und den Luftfilter technisch so verändert, dass die für den Leichtkraftroller erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h problemlos überschritten werden konnte. Bei einer Kontrolle stellten Polizeibeamte das Fahrzeug sicher. Im Anschluss an das Bußgeldverfahren ordnete das Land Rheinland-Pfalz zusätzlich die Vernichtung des Motorrollers an.

Nach Auffassung des Gerichts sei dies zur Verhinderung weiterer Straftaten dringend erforderlich gewesen. Eine Herausgabe des getunten Rollers an den Besitzer sei ausgeschlossen, da die Betriebserlaubnis aufgrund der vorgenommenen technischen Umbauten erloschen sei.

Der Einwand des Rollerbesitzers, er hätte mit dem Kraftrad zu keinem Zeitpunkt am öffentlichen Straßenverkehr, sondern nur an privaten Rennen teilnehmen wollen, konnte das Gericht nicht umstimmen. Es bestehe die Gefahr, dass der Roller doch im öffentlichen Straßenverkehr, zum Beispiel für den Schulweg, benutzt würde. Darüber hinaus sei ein freier Verkauf des Rollers an eine zuverlässige Person, die das Zweirad ausschließlich außerhalb öffentlicher Straßen nutzt, nicht möglich. Deshalb die Vernichtung des Fahrzeugs unumgänglich sei.

Quelle: www.auto.de

 
   
© Rollerfreunde Wuppertal