Die Rotlichtzeit von mehr als 1 Sekunde – kann das ein Zeuge?
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- Geschrieben von Heiko Meins
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Die Feststellung einer Rotlichtzeit von mehr als 1 Sekunde ist bei einem Rotlichtverstoß für den Betroffenen von erheblicher Bedeutung, da daran die Verhängung eines Fahrverbotes nach nr. 132.3 BKat hängt. Daher haben die Fragen in der Praxis erhebliche Bedeutung. Mit der Problematik hat das AG Landstuhl, Urt. v. 24.02.2011 – 4286 Js 13706/10 zu tun. Dort hatte das Gericht einen Zeugen – offenbar einen Polizeibeamten – zu der Frage vernommen und führt dann in der Beweiswürdigung aus:
“Allerdings konnte das Gericht nicht mit der zur Überzeugung notwendigen Sicherheit feststellen, dass diese Rotphase länger als 1 Sekunde dauerte. Zum einen war der Zeuge … uneindeutig, ob er tatsächlich beide Ampeln beobachtet haben kann oder seine Erkenntnis aus der Beobachtung der eigenen Ampel oder der anderen Ampel mit Rückschluss aus seinem Wissen über die oft befahrene Strecke gefolgert hat. Aus Sicht des Gerichts ist es jedenfalls nur schwer nachzuvollziehen, dass man an dieser Stelle als an erster Stelle der Schlange stehende Verkehrsteilnehmer zuverlässig beide Ampeln im Blick haben kann. Jedenfalls hat der Zeuge aber auch angegeben, keine Sekundenzählung vorgenommen zu haben. Insofern fehlt es für die Sicherheit einer Feststellung des qualifizierten Rotlichtverstoßes schon an einer gezielten Rotlichtüberwachung…”.
Der Hinweis erschließt sich mir so nicht, denn, was hat das Zählen mit der Frage der gezielten Überwachung zu tun?
Aber zur Abrundung weist das AG dann darauf hin:
“Eine bloß gefühlsmäßige Schätzung der Zeit auch durch erfahrene Polizeibeamte ist nicht zur Feststellung des qualifizierten Verstoßes ausreichend (OLG Hamburg, DAR 2005, 165).”
Quelle: jurablogs.com
Zeichen 260 verbietet nicht das Parken von Motorrädern
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- Geschrieben von Heiko Meins
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Weiterlesen: Zeichen 260 verbietet nicht das Parken von Motorrädern
Urteil: Fehlendes Licht = Verlust des Versicherungsschutzes!
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Motorradfahrer sollten vor jedem Fahrtantritt die komplette Beleuchtungsanlage des Motorrads auf ihre Funktionstüchtigkeit prüfen. Fährt ein Motorradfahrer ohne Licht und es passiert ein Unfall, riskiert er seine Gesundheit und sein Geld. In einem entsprechenden Fall war nicht nur das Motorrad zerstört - der Fahrer musste auf Grund seines Versäumnisses auch auf jegliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche verzichten
(OLG Hamm, 27 U 141/97, DAR 1999, 261).
Bußgeldkatalog 2009
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Geschwindigkeit
Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts (Pkw, andere Kfz bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht).Übertretung | Euro | Punkte | Monat(e) Fahrverbot |
|---|---|---|---|
bis 10 | 15 |
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11-15 | 25 |
|
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16-20 | 35 |
|
|
21-25 | 80 | 1 |
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26-30 | 100 | 3 |
|
31-40 | 160 | 3 | 1 |
41-50 | 200 | 4 | 1 |
51-60 | 280 | 4 | 2 |
61-70 | 480 | 4 | 3 |
über 70 | 680 | 4 | 3 |
Tabelle: Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts (Pkw, andere Kfz bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht).
Übertretung | Euro | Punkte | Monat(e) Fahrverbot |
|---|---|---|---|
bis 10 | 10 |
|
|
11-15 | 20 |
|
|
16-20 | 30 |
|
|
21-25 | 70 | 1 |
|
26-30 | 80 | 3 |
|
31-40 | 120 | 3 |
|
41-50 | 160 | 3 | 1 |
51-60 | 240 | 4 | 1 |
61-70 | 440 | 4 | 2 |
über 70 | 600 | 4 | 3 |
Alkohol
Die wichtigsten Strafen zum Thema Alkohol.
Alkoholgehalt im Blut [Promille] | Keine Anzeichen von Fahrunsicherheit | Anzeichen von Fahrunsicherheit | Verursachung eines Unfalls |
|---|---|---|---|
ab 0,3 |
| 7 Punkte Geld- oder Freiheitsstrafe Entzug der Fahrerlaubnis | 7 Punkte Geld- oder Freiheitsstrafe Entzug der Fahrerlaubnis |
ab 0,5 | 4 Punkte bis 3.000 EUR bis 3 Monate Fahrverbot | 7 Punkte Geld- oder Freiheitsstrafe Entzug der Fahrerlaubnis | 7 Punkte Geld- oder Freiheitsstrafe Entzug der Fahrerlaubnis |
ab 1,1 | 7 Punkte Geld- oder Freiheitsstrafe Entzug der Fahrerlaubnis | 7 Punkte Geld- oder Freiheitsstrafe Entzug der Fahrerlaubnis | 7 Punkte Geld- oder Freiheitsstrafe Entzug der Fahrerlaubnis |
Tatbestand | Euro | Punkte |
|---|---|---|
| In der Probezeit nach § 2a Straßenverkehrsgesetz oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten. | 250 | 2 |
Rote Ampel
Rotlichtverstöße.
Tatbestand | Euro | Punkte | Monat(e) Fahrverbot |
|---|---|---|---|
Ampel bei "Rot" überfahren | 90 | 3 |
|
Ampel bei "Rot" überfahren |
|
|
|
| 200 | 4 | 1 |
| 240 | 4 | 1 |
Ampel bei schon länger als 1 sec. leuchtendem "Rot" überfahren | 200 | 4 | 1 |
| Ampel bei schon länger als 1 sec. leuchtendem "Rot" überfahren |
|
|
|
| 320 | 4 | 1 |
| 360 | 4 | 1 |
Urteil: Kollision eines Radfahrers mit auf Gehweg geparktem Motorroller: Rollerfahrer muss nicht haften
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Ein Radfahrer fuhr auf einem Radweg, als der Vorderreifen des Rades platzte. Der Fahrer schlingerte, kam vom Radweg ab und prallte gegen eine Straßenlaterne. Nach seiner Aussage hatte er dem auf dem Gehweg geparkten Motorroller ausweichen wollen und ihn dabei geschrammt. Die Klage des Radfahrers auf Schmerzensgeld und Ersatz des Schadens wies das Gericht zurück.
In der Tat gehe auch von einem geparkten Fahrzeug eine so genannte Betriebsgefahr aus, also die Gefahr, die der Betrieb eines Fahrzeugs immer mit sich bringt. Entscheidend sei jedoch, ob dieses Fahrzeug die einzige oder nur eine Ursache für den Schaden sei. Auslöser sei hier jedoch einzig der geplatzte Reifen gewesen. Der Motorroller sei zwar verbotswidrig auf dem Gehweg abgestellt worden. Das grundsätzliche Verbot, auf Gehwegen zu parken, diene jedoch ausschließlich dem Schutz der Fußgänger. Man würde „den Schutzzweck überdehnen“, erweiterte man diesen auch auf Radfahrer, die die Kontrolle über ihr Rad verlören und versehentlich vom Radweg abkämen.
Quelle: www.anwaltverein.de
Urteil: Unfall mit zwei Fahrzeugen desselben Halters
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Urteil des BGH vom 25.06.2008
IV ZR 313/06
Urteil: Frisierter Motorroller darf vernichtet werden
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Das Frisieren eines Motorrollers wird nicht nur mit Bußgeldern und Punkten geahndet, unter Umständen darf das getunte Gefährt auch vernichtet werden. Das hat das Verwaltungsgericht Mainz am 15. Mai 2008 entschieden. (Az. 1 K 825/07.MZ).
Im vorliegenden Fall hatte der Eigentümer des motorisierten Zweirads einen unzulässigen Auspuffkrümmer eingebaut und den Luftfilter technisch so verändert, dass die für den Leichtkraftroller erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h problemlos überschritten werden konnte. Bei einer Kontrolle stellten Polizeibeamte das Fahrzeug sicher. Im Anschluss an das Bußgeldverfahren ordnete das Land Rheinland-Pfalz zusätzlich die Vernichtung des Motorrollers an.
Nach Auffassung des Gerichts sei dies zur Verhinderung weiterer Straftaten dringend erforderlich gewesen. Eine Herausgabe des getunten Rollers an den Besitzer sei ausgeschlossen, da die Betriebserlaubnis aufgrund der vorgenommenen technischen Umbauten erloschen sei.
Der Einwand des Rollerbesitzers, er hätte mit dem Kraftrad zu keinem Zeitpunkt am öffentlichen Straßenverkehr, sondern nur an privaten Rennen teilnehmen wollen, konnte das Gericht nicht umstimmen. Es bestehe die Gefahr, dass der Roller doch im öffentlichen Straßenverkehr, zum Beispiel für den Schulweg, benutzt würde. Darüber hinaus sei ein freier Verkauf des Rollers an eine zuverlässige Person, die das Zweirad ausschließlich außerhalb öffentlicher Straßen nutzt, nicht möglich. Deshalb die Vernichtung des Fahrzeugs unumgänglich sei.
Quelle: www.auto.de


